842.21
CH-NW
§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
Allgemeine Vorschriften - Geltungsbereich
§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.