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§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Kantonsgrenzen und Privatfischenzen

Allgemeine Vorschriften - Geltungsbereich
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§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Kantonsgrenzen und Privatfischenzen

1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.

Kantonsgrenzen und Privatfischenzen § A1-1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee →

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