842.2
CH-NW
§ 7 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Privatfischenzen
Fischereiberechtigung
§ 7 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Privatfischenzen
1. In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
2. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten.
3. Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
4. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.