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§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischereiaufsicht

Organisation
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§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischereiaufsicht

1. Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.

2. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.

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