842.2
CH-NW
§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischereiaufsicht
Organisation
§ 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischereiaufsicht
1. Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.
2. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.