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§ 23 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Geltungsdauer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Geltungsdauer

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

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