842.2
CH-NW
§ 23 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Geltungsdauer
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Geltungsdauer
1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.