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§ 21 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Berufsfischer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 21 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Berufsfischer

1. Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

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