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842.2 CH-NW

§ 20 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Beschlagnahme und Verwertung

Strafbestimmungen
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§ 20 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Beschlagnahme und Verwertung

1. Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.

2. Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.

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