842.2
CH-NW
§ 20 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Beschlagnahme und Verwertung
Strafbestimmungen
§ 20 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Beschlagnahme und Verwertung
1. Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2. Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.