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§ 12 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Brutmaterial

Hebung des Fischbestandes
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§ 12 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Brutmaterial

1. Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.

2. Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen.

3. Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

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