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842.2 CH-NW

§ 10 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Brutanstalten

Hebung des Fischbestandes
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§ 10 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Brutanstalten

1. Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

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