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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) - Aufsichtsorgane

Organisation
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§ 2 Fischereiverordnung, kFV · Aufsichtsorgane

1. Aufsichtsorgane über die Fischerei sind

1. die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher;

2. die Wildhüterinnen und Wildhüter;

3. die Revierförsterinnen und Revierförster;

4. die Mitglieder des Polizeikorps.

2. Die Direktion kann Weisungen über die Organisation und die Ausübung der Fischereiaufsicht erlassen.

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