842.11
CH-NW
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) - Aufsichtsorgane
Organisation
§ 2 Fischereiverordnung, kFV · Aufsichtsorgane
1. Aufsichtsorgane über die Fischerei sind
1. die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher;
2. die Wildhüterinnen und Wildhüter;
3. die Revierförsterinnen und Revierförster;
4. die Mitglieder des Polizeikorps.
2. Die Direktion kann Weisungen über die Organisation und die Ausübung der Fischereiaufsicht erlassen.