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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) - 2. nachgewiesene private Rechte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Fischereigesetz, kFG · 2. nachgewiesene private Rechte

1. Als nachgewiesene private Rechte gelten Fischereirechte, die gemäss § 61 f. der Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 1969 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei (kantonale Fischereiverordnung, kFV) angemeldet wurden und als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind.

2. Die Berechtigten haben sich während des Fischens schriftlich über ihre Berechtigung und Identität auszuweisen.

3. In Gebieten, für die Fischereirechte bestehen, ist der Fischfang im Rahmen der Dienstbarkeit für Dritte untersagt.

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