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Art. 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) - Sonderfänge

Ausübung der Fischerei
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Art. 39 Fischereigesetz, kFG · Sonderfänge

1. Zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten kann das Amt den Fang von Fischen während der Schonzeit in Patent- und Pachtkreisen bewilligen oder anordnen (Laichfischfang).

2. Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die Ausübung des Laichfischfangs durch das Amt zu dulden.

3. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die Bewilligung von Sonderfängen und die Ablieferung der Fortpflanzungsprodukte.

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