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Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) - Beendigung der Pacht 1. Erlöschen, Entzug

Fischereiberechtigung - Pacht
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Art. 32 Fischereigesetz, kFG · Beendigung der Pacht 1. Erlöschen, Entzug

1. Die Pacht erlischt bei Tod oder Konkurs der Pächterin oder des Pächters.

2. Bei wesentlichen Pflichtverletzungen kann die Direktion die Pacht entziehen. Als wesentliche Pflichtverletzungen gilt insbesondere die Nichtbezahlung des Pachtzinses nach zweimaliger Mahnung. Die Pächterinnen und Pächter sind für die nächste Pachtperiode von der Pacht ausgeschlossen.

3. Der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr wird nicht zurückbezahlt.

4. Beim Tod oder Konkurs der Pächterin oder des Pächters oder bei Vereinsauflösung behalten die Fischereikarten ihre Gültigkeit.

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