842.1
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) - Hoheitsrecht in öffentlichen Gewässern 1. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Fischereigesetz, kFG · Hoheitsrecht in öffentlichen Gewässern 1. Grundsatz
1. Das Hoheitsrecht zum Fang von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren in den öffentlichen Gewässern steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene private Rechte.