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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) - Hoheitsrecht in öffentlichen Gewässern 1. Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Fischereigesetz, kFG · Hoheitsrecht in öffentlichen Gewässern 1. Grundsatz

1. Das Hoheitsrecht zum Fang von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren in den öffentlichen Gewässern steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene private Rechte.

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