842.1
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Fischereigesetz, kFG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für
1. alle öffentlichen und privaten Gewässer;
2. Fischzuchtanstalten, soweit dazu ausdrückliche Regelungen enthalten sind.
2. Es gilt nicht für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können.