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842.1 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Fischereigesetz, kFG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für

1. alle öffentlichen und privaten Gewässer;

2. Fischzuchtanstalten, soweit dazu ausdrückliche Regelungen enthalten sind.

2. Es gilt nicht für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können.

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