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841.16 WSGV CH-NW

§ 6 Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - Strafbestimmungen

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§ 6 WSGV · Strafbestimmungen

1. Es gelten die Strafbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Jagdgesetzgebung.

2. Wer dem Zutrittsverbot gemäss § 3 zuwiderhandelt, wird im Ordnungsbussenverfahren mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft; vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 1 lit. e des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG).

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