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841.16 WSGV CH-NW

§ 5 Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - Markierung

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§ 5 WSGV · Markierung

1. Die Grenzen der Wildschutzgebiete sind im Gelände mit den Farben Gelb und Weiss markiert.

2. Die Seite des Wildschutzgebietes wird weiss gekennzeichnet.

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