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841.16 WSGV CH-NW

§ 4 Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - 3. Geltungsdauer

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§ 4 WSGV · 3. Geltungsdauer

1. Die Schutzvorschriften in den Wildschutzgebieten gelten für die Dauer

1. der ordentlichen Hochjagd;

2. der angeordneten Hege- und Regulationsjagd.

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