841.16
WSGV
CH-NW
§ 3 Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - 2. Zutrittsverbot
§ 3 WSGV · 2. Zutrittsverbot
1. Jagdberechtigte dürfen die Wildschutzgebiete nicht betreten.
2. Für die Nachsuche auf angeschossenes Wild dürfen die Wildschutzgebiete betreten werden. Es gelten § 16 Abs. 3 und § 22 kJSV.
3. Eigentümerinnen oder Eigentümer, Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sowie weitere berechtigte Personen haben jederzeit direkten Zugang zu ihren Liegenschaften.