Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.16 WSGV CH-NW

§ 3 Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - 2. Zutrittsverbot

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 WSGV · 2. Zutrittsverbot

1. Jagdberechtigte dürfen die Wildschutzgebiete nicht betreten.

2. Für die Nachsuche auf angeschossenes Wild dürfen die Wildschutzgebiete betreten werden. Es gelten § 16 Abs. 3 und § 22 kJSV.

3. Eigentümerinnen oder Eigentümer, Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sowie weitere berechtigte Personen haben jederzeit direkten Zugang zu ihren Liegenschaften.

← § 2 WSGV Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - Wildschutzgebiete § 4 WSGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →