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841.16 WSGV CH-NW

§ 2 Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - Schutzvorschriften 1. Jagdverbot

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§ 2 WSGV · Schutzvorschriften 1. Jagdverbot

1. In den Wildschutzgebieten gilt ein generelles Jagdverbot gemäss § 16 Abs. 1 Ziff. 4 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV).

2. Mit den Jagdbetriebsvorschriften können die Wildschutzgebiete ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet werden.

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