841.16
WSGV
CH-NW
§ 1 Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - Wildschutzgebiete
§ 1 WSGV · Wildschutzgebiete
1. Mit der befristeten Ausscheidung von Wildschutzgebieten soll die natürliche Bestandesstruktur sowie die Verteilung und Bejagbarkeit des Rotwildes verbessert werden.
2. Die Wildschutzgebiete werden in den Plänen im Anhang festgelegt.