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841.16 WSGV CH-NW

Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete (WSGV) - Wildschutzgebiete (WSGV)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

1. Mit der befristeten Ausscheidung von Wildschutzgebieten soll die natürliche Bestandesstruktur sowie die Verteilung und Bejagbarkeit des Rotwildes verbessert werden.

2. Die Wildschutzgebiete werden in den Plänen im Anhang festgelegt.

Anhang: Wildschutzgebiete

1. Vom Punkt 1071 Lägenbrugg in südöstlicher Richtung über die Waldstrasse zum Hölzliboden folgend dem Fussweg zur Hellbrücke, dem Steinibach entlang zum Waldrand Heuschlag, von dort dem Waldrand entlang bis zu Punkt 1239, weiter dem Waldrand entlang bis zum Wegpunkt alte Lägenbruggbahn/Waldeingang Forststrasse, anschliessend der Waldstrasse entlang bis zum Ausgangspunkt Lägenbrugg Punkt 1071.

Im Raum Arven (Gemeinde Hergiswil)

Anhang: Wildschutzgebiete

1. Ab der Waldstrasse oberhalb Punkt 840 Chäszugkehr, dieser entlang bis zur Luegeren, weiter dem Wanderweg folgend zur Alp Chaucherli, von dort dem talseitigen Waldrand entlang bis zur Waldstrasse Bluematt, dieser folgend bis zum Wanderwegabzweiger Bluematt/Chälti, von dort über den Wanderweg zum Ausgangspunkt.

Im Raum Obdossenwald (Gemeinde Stans)

Anhang: Wildschutzgebiete

1. Vom Forsthaus Stutzboden in östlicher Richtung der Waldstrasse entlang bis zum Rübigraben, bergwärts dem westlichen Grabenrand entlang bis zum Fussweg Rübihuisli-Chueplätz, dem Fussweg entlang bis zum Punkt 1034, anschliessend talwärts dem Wanderweg folgend bis zur Waldstrasse Chueplätz, dieser folgend bis zum Ausgangspunkt Stutzboden.

Im Raum Chuerüteli (Gemeinde Buochs)

Anhang: Wildschutzgebiete

1. Von der Bergstation der Klewenalpbahn zum Chalet Abendruh talwärts dem Waldrand folgend Richtung Rietwandelenboden Punkt 1398, von dort dem Waldrand entlang bis zum Spycher Ob. Eggenrüti, dem Wanderweg folgend bis Eggenrüti, dem Waldrand bergwerts entlang bis zur Strasse Graben, anschliessend der Strasse entlang bis Alp Tristelen, von dort dem Waldrand entlang bis zur Seillinie der Klewenalpbahn, dieser folgend bis zum Ausgangspunkt Bergstation Klewenalp.

Im Raum Chneuwald (Gemeinde Beckenried)

Anhang: Wildschutzgebiete

1. Beim Waldrand oberhalb Egghütte, dem Stierenbach entlang bis zur Alp Wintereschlen, dem Waldrand entlang bis zum Wanderweg Wintereschlen, diesem folgend bis zum Punkt 1320 Wandeli, talwärts dem Wandeligraben folgend bis zum Waldrand, dem Waldrand entlang Richtung Geissboden zum Ausgangspunkt.

Im Raum Geissboden (Gemeinde Emmetten)

Anhang: Wildschutzgebiete

1. Ab der Alp Hüethütte Punkt 1415 bergwärts dem Fussweg entlang zum Chäserstadgraben, von dort talwärts dem Waldrand entlang bis zum Punkt 1233 Alpboden, weiter dem Waldrand folgend zum Ausgangspunkt.

Anhang: Wildschutzgebiete

1. Beim Ausgangspunkt Punkt 1405 weiter dem Fussweg entlang über die Rämseren, beim Kreuzpunkt Fussweg/Waldrand weiter entlang des talseitigen Waldrandes bis Heuplanggen Unterschindlenboden, anschliessend in Nord-Westlicher Richtung zum Felsband (Fellberg), dem Felsband entlang zum Sinsgäubach (Schwandboden), von dort bergwärts dem rechten Graben/Waldrand entlang bis zum Fussweg (Ausgangspunkt).

1. In den Wildschutzgebieten gilt ein generelles Jagdverbot gemäss § 16 Abs. 1 Ziff. 4 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV).

2. Mit den Jagdbetriebsvorschriften können die Wildschutzgebiete ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet werden.

1. Jagdberechtigte dürfen die Wildschutzgebiete nicht betreten.

2. Für die Nachsuche auf angeschossenes Wild dürfen die Wildschutzgebiete betreten werden. Es gelten § 16 Abs. 3 und § 22 kJSV.

3. Eigentümerinnen oder Eigentümer, Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sowie weitere berechtigte Personen haben jederzeit direkten Zugang zu ihren Liegenschaften.

1. Die Schutzvorschriften in den Wildschutzgebieten gelten für die Dauer

1. der ordentlichen Hochjagd;

2. der angeordneten Hege- und Regulationsjagd.

1. Die Grenzen der Wildschutzgebiete sind im Gelände mit den Farben Gelb und Weiss markiert.

2. Die Seite des Wildschutzgebietes wird weiss gekennzeichnet.

1. Es gelten die Strafbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Jagdgesetzgebung.

2. Wer dem Zutrittsverbot gemäss § 3 zuwiderhandelt, wird im Ordnungsbussenverfahren mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft; vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 1 lit. e des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG).

1. Die Vollzugsverordnung vom 2. Juni 2008 zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) wird wie folgt geändert: ...

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