841.15
CH-NW
§ 7 Verordnung über die Wildruhegebiete - Rettungsdienste und Behörden
Schutzbestimmungen
§ 7 Verordnung über die Wildruhegebiete · Rettungsdienste und Behörden
1. Rettungsdienste und Behörden haben in Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wildruhegebieten.