841.15
CH-NW
§ 5 Verordnung über die Wildruhegebiete - Zulässige Nutzung, Pflegemassnahmen
Schutzbestimmungen
§ 5 Verordnung über die Wildruhegebiete · Zulässige Nutzung, Pflegemassnahmen
1. In den Wildruhegebieten sind auch während der Ruhezeiten abseits der Wege zulässig
1. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten;
2. traditionelle alp- und landwirtschaftliche Nutzungen;
3. Waldbewirtschaftung.
2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nehmen Rücksicht auf die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel.