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§ 5 Verordnung über die Wildruhegebiete - Zulässige Nutzung, Pflegemassnahmen

Schutzbestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Wildruhegebiete · Zulässige Nutzung, Pflegemassnahmen

1. In den Wildruhegebieten sind auch während der Ruhezeiten abseits der Wege zulässig

1. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten;

2. traditionelle alp- und landwirtschaftliche Nutzungen;

3. Waldbewirtschaftung.

2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nehmen Rücksicht auf die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel.

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