841.15
CH-NW
§ 4 Verordnung über die Wildruhegebiete - Weitere Nutzungsbeschränkungen
Schutzbestimmungen
§ 4 Verordnung über die Wildruhegebiete · Weitere Nutzungsbeschränkungen
1. In den Wildruhegebieten gelten im entsprechenden Zeitraum gemäss § 3 Abs. 2 folgende weitere Nutzungsbeschränkungen
1. Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge einschliesslich Gleit- und Fallschirme;
2. Jagdverbot;
3. Leinenpflicht für Hunde;
4. * Verbot von Anlässen und Veranstaltungen.
2. Ausserhalb der Ruhezeiten gemäss Abs. 1 bedürfen Anlässe und Veranstaltungen einer Bewilligung der Direktion, sofern voraussichtlich mehr als 100 Personen als Aktive oder Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
3. Bewilligungen werden nur erteilt, wenn ernsthafte Störungen des Wildes ausgeschlossen werden können.