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§ 3 Verordnung über die Wildruhegebiete - Wegegebot

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§ 3 Verordnung über die Wildruhegebiete · Wegegebot

1. Die Wildruhegebiete dürfen im Zeitraum gemäss Abs. 2 nur auf den in den Plänen in roter Farbe gekennzeichneten Wegen betreten werden. Das Verlassen dieser Wege ist untersagt.

2. Das Wegegebot dauert für

1. die Wildruhegebiete Nr. 1-3 vom 15. Dezember bis 15. Juni;

2. die Wildruhegebiete Nr. 4-13 vom 15. Dezember bis 30. April;

3. * das Wildruhegebiet Nr. 14 vom 1. November bis 15. Mai.

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