Zweck
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
1. Die Wildruhegebiete haben den Zweck, wichtige Lebensräume wildlebender Säugetiere und Vögel, insbesondere Wintereinstandsgebiete, vor Störungen ausreichend zu schützen.
1
Wildruhegebiet Lauelenegg - Nätschen
1. Plan
Wildruhegebiet Schinberg
1. Plan
Wildruhebiet Brisen
1. Plan
Wildruhegebiet Arvigrat - Dürrenboden
1. Plan
Wildruhegebiet Schwendli
1. Plan

1. Plan
Wildruhegebiet Arven - Scheligsee
1. Plan
Wildruhegebiet Scheidegg
1. Plan
Wildruhegebiet Brennwald
1. Plan

1. Plan
Wildruhegebiet Musenalp
1. Plan
Wildruhegebiet Steinalperwald
1. Plan
Wildruhegebiet Wingarten
1. Plan
Wildruhegebiet Stanserhorn Südflanke
1. Die Wildruhegebiete werden gemäss den Plänen im Anhang festgelegt.
1. Die Wildruhegebiete dürfen im Zeitraum gemäss Abs. 2 nur auf den in den Plänen in roter Farbe gekennzeichneten Wegen betreten werden. Das Verlassen dieser Wege ist untersagt.
2. Das Wegegebot dauert für
1. die Wildruhegebiete Nr. 1-3 vom 15. Dezember bis 15. Juni;
2. die Wildruhegebiete Nr. 4-13 vom 15. Dezember bis 30. April;
3. * das Wildruhegebiet Nr. 14 vom 1. November bis 15. Mai.
1. In den Wildruhegebieten gelten im entsprechenden Zeitraum gemäss § 3 Abs. 2 folgende weitere Nutzungsbeschränkungen
1. Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge einschliesslich Gleit- und Fallschirme;
2. Jagdverbot;
3. Leinenpflicht für Hunde;
4. * Verbot von Anlässen und Veranstaltungen.
2. Ausserhalb der Ruhezeiten gemäss Abs. 1 bedürfen Anlässe und Veranstaltungen einer Bewilligung der Direktion, sofern voraussichtlich mehr als 100 Personen als Aktive oder Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
3. Bewilligungen werden nur erteilt, wenn ernsthafte Störungen des Wildes ausgeschlossen werden können.
1. In den Wildruhegebieten sind auch während der Ruhezeiten abseits der Wege zulässig
1. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten;
2. traditionelle alp- und landwirtschaftliche Nutzungen;
3. Waldbewirtschaftung.
2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nehmen Rücksicht auf die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel.
1. Eigentümer oder Eigentümerinnen, Mieter oder Mieterinnen, Pächter oder Pächterinnen, Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sowie weitere berechtigte Personen haben jederzeit direkten Zugang zu ihren Liegenschaften.
1. Rettungsdienste und Behörden haben in Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wildruhegebieten.
1. Die Direktion kann unter Vornahme einer Interessenabwägung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, insbesondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren, Bauten und Anlagen in öffentlichem Interesse und militärische Übungen.
1. Im eidgenössischen Jagdbanngebiet Huetstock gelten zusätzlich die Schutzbestimmungen gemäss der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete [3]
1. Die Wildruhegebiete werden vor Ort mit Informationstafeln markiert.
1. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erfolgt durch die Wildschutzorgane (Art. 36 kJSG).
1. Nach Art. 40 ff. kJSG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstösst.
2. Folgende Tatbestände werden im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 43 ff. kJSG und § 59 der kantonalen Jagdverordnung bestraft
1.-3. * ...
4. Verletzung der Leinenpflicht (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3) Fr. 150.-
1. Die Vollzugsverordnung vom 2. Juni 2008 zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) wird wie folgt geändert: ...
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.