§ 9 Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV) - Auslosung 1. Reihenfolge
§ 9 Kantonale Steinwildverordnung, kStWV · Auslosung 1. Reihenfolge
1. Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge
1. Zuteilung der Steinböcke an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher keinen Steinbock geschossen haben;
2. Zuteilung der Steingeissen an diejenigen gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, denen in der Auslosung gemäss Ziff. 1 kein Steinbock zugelost wurde;
3. Zuteilung der verbliebenen Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine Steingeiss geschossen haben;
4. Zuteilung des noch nicht zugelosten Steinwilds an die weiteren gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger.
2. Haben Jägerinnen und Jäger das in einer Spezialbewilligung zugewiesene Tier nicht erlegt, gilt dies als erfüllter Abschuss gemäss Abs. 1, ausser
1. die Jagd konnte aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen nicht begonnen werden;
2. die Verhinderung wurde mit einem Arztzeugnis belegt; und
3. die Spezialbewilligung wurde bis spätestens am Tag vor dem Jagdbeginn dem Amt zurückgegeben.