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§ 8 Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV) - Zuteilung

Anmeldung, Zuteilung des Steinwildabschusses
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§ 8 Kantonale Steinwildverordnung, kStWV · Zuteilung

1. Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das betreffende Jahr.

2. Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein Steinbock beziehungsweise eine Steingeiss einer bestimmten Alters- und Geschlechtsklasse zugewiesen.

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