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§ 4 Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV) - Bestandeserhebung, Abschussplanung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kantonale Steinwildverordnung, kStWV · Bestandeserhebung, Abschussplanung

1. Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien.

2. Es legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen die jährlichen Abschussquoten in den Steinwildkolonien fest; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten.

3. Das Amt führt die Abschuss- und Fallwildkontrolle und meldet den zuständigen Bundesbehörden die erforderlichen Angaben.

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