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841.14 OCB CH-NW

§ 3 Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV) - Einfangen, Umsiedeln

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Kantonale Steinwildverordnung, kStWV · Einfangen, Umsiedeln

1. Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinwild ist das Amt zuständig; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten.

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