841.14
OCB
CH-NW
§ 3 Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV) - Einfangen, Umsiedeln
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kantonale Steinwildverordnung, kStWV · Einfangen, Umsiedeln
1. Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinwild ist das Amt zuständig; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten.