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§ 9 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Landwirtschaft

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
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§ 9 Wildschadenverordnung · Landwirtschaft

1. Der durch jagdbares Wild verursachte Schaden an Gebäuden, landwirtschaftlichen Kulturen sowie Nutztieren wird entschädigt.

2. Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt.

3. Der Ertragsausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.

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