841.13
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Abrechnung, Beitragsauszahlung
Abwehrmassnahmen
§ 7 Wildschadenverordnung · Abrechnung, Beitragsauszahlung
1. Die Abrechnung über die ausgeführten Abwehrmassnahmen ist dem Amt spätestens binnen zweier Monate nach Abnahme der ausgeführten Arbeiten zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnung und veranlasst die Überweisung des Beitrages.
2. In begründeten Fällen kann das Amt die Frist für die Einreichung der Abrechnung erstrecken.