841.13
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Kontrolle
Abwehrmassnahmen
§ 6 Wildschadenverordnung · Kontrolle
1. Das Amt kontrolliert vor der Auszahlung des Beitrages die ausgeführten Abwehrmassnahmen.
2. Wurden die Abwehrmassnahmen nicht fachgerecht erstellt, wird der zugesicherte Beitrag reduziert oder verweigert.