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§ 6 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Kontrolle

Abwehrmassnahmen
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§ 6 Wildschadenverordnung · Kontrolle

1. Das Amt kontrolliert vor der Auszahlung des Beitrages die ausgeführten Abwehrmassnahmen.

2. Wurden die Abwehrmassnahmen nicht fachgerecht erstellt, wird der zugesicherte Beitrag reduziert oder verweigert.

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