841.13
CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Entscheid
Abwehrmassnahmen
§ 5 Wildschadenverordnung · Entscheid
1. Der Entscheid des Amtes wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller in der Regel 30 Tage nach erfolgter Zustellung des vollständigen Gesuchs schriftlich zugestellt.