841.13
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Beurteilung von Abwehrmassnahmen im Wald
Abwehrmassnahmen
§ 4 Wildschadenverordnung · Beurteilung von Abwehrmassnahmen im Wald
1. Für die Beurteilung der Abwehrmassnahmen im Wald holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein.