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§ 4 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Beurteilung von Abwehrmassnahmen im Wald

Abwehrmassnahmen
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§ 4 Wildschadenverordnung · Beurteilung von Abwehrmassnahmen im Wald

1. Für die Beurteilung der Abwehrmassnahmen im Wald holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein.

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