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§ 22 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 22 Wildschadenverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Reglement vom 5. April 1993 über die Beiträge an Schutzvorkehren sowie die Schätzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenreglement) wird aufgehoben.

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