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§ 21 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Entscheid

Entschädigung von Wildschäden - Verfahren
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§ 21 Wildschadenverordnung · Entscheid

1. Wird die Schadenschatzung von den Geschädigten anerkannt, haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Der anerkannte Entscheid betreffend die Entschädigung von Wildschäden ist endgültig.

2. Das Amt entscheidet über die Entschädigung von Wildschäden.

3. Der Entscheid wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.

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