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§ 20 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Schatzungskosten

Entschädigung von Wildschäden - Verfahren
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§ 20 Wildschadenverordnung · Schatzungskosten

1. Die Schatzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Der antragstellenden Person können diese Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schatzung ergibt, dass offensichtlich kein Wildschaden oder ein Bagatellschaden vorliegt.

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