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§ 2 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Beiträge an Abwehrmassnahmen in der Forst- und Landwirtschaft

Abwehrmassnahmen
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§ 2 Wildschadenverordnung · Beiträge an Abwehrmassnahmen in der Forst- und Landwirtschaft

1. Zur Abwehr von Wildschäden kann der Kanton an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen einen Beitrag von 20 bis 60 Prozent leisten.

2. Die Höhe des Beitrages richtet sich insbesondere danach, ob die Massnahme teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dient.

3. Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn das Gesuch vor der Realisierung der Massnahme eingereicht wurde.

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