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§ 19 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Schatzung

Entschädigung von Wildschäden - Verfahren
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§ 19 Wildschadenverordnung · Schatzung

1. Das Amt ist für die Schatzung des Wildschadens zuständig. Es hat nach erfolgtem Eingang der Schadenmeldung ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen.

2. Es kann Sachverständige beiziehen.

3. Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schatzung bis zur Ernte zugewartet werden.

4. Die Geschädigten sind berechtigt, bei der Schatzung anwesend zu sein.

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