841.13
CH-NW
§ 18 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Schadenmeldung
Entschädigung von Wildschäden - Verfahren
§ 18 Wildschadenverordnung · Schadenmeldung
1. Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach erfolgter Feststellung des Schadens mittels eines Gesuchsformulars zu melden.
2. Gesuchsformulare können beim Amt, bei der Wildhüterin oder dem Wildhüter bezogen werden.