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§ 17 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Forstwirtschaftliche Schäden

Entschädigung von Wildschäden - Wertansätze
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§ 17 Wildschadenverordnung · Forstwirtschaftliche Schäden

1. Für die Ermittlung forstwirtschaftlicher Schäden holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein.

2. Die Schadenerfassung erfolgt objektweise, bezogen auf eine lokalisierbare Jungwuchs- und Pflanzenfläche oder einen eindeutig abgrenzbaren Bestand.

3. Für Schäden am Jungwald gelten folgende Wertansätze und Limiten

Grösse des Baumes | Stellung im Bestand: herrschend, Fr. | Stellung im Bestand: beherrscht (Nebenbestand), Fr. | Höchstzahl je Are

--- | --- | --- | ---

unter 0.6 m Höhe | 5.- | 2.- | 50

0.6-1.5 m Höhe | 8.- | 5.- | 40

über 1.5 m Höhe / Ø in 1.3 m über Boden unter 4.0 | 11.- | 6.- | 30

Ø in 1.3 m über Boden 4.0-7.9 | 18.- | 9.- | 20

Ø in 1.3 m über Boden 8.0-11.9 | 28.- | 15.- | 10

Ø in 1.3 m über Boden 12.0-15.9 | 45.- | 22.- | 6

Ø in 1.3 m über Boden 16.0-19.9 | 74.- | 40.- | 4

4. Die Höchstzahl bezieht sich auf herrschende und beherrschte Bäume.

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