Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.13 CH-NW

§ 15 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Herabsetzung, Verweigerung

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Wildschadenverordnung · Herabsetzung, Verweigerung

1. Die Entschädigung von Wildschäden wird herabgesetzt oder verweigert, wenn

1. der Schaden zu spät gemeldet worden ist;

2. die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;

3. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht rechtzeitig eingebracht worden ist;

4. die Geschädigten die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen oder den Unterhalt entsprechender Vorrichtungen vernachlässigt haben;

5. die Geschädigten den Schaden mitverschuldet haben;

6. die natürliche Verjüngung zur Walderhaltung ausreichend ist;

7. die empfohlenen Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht ausgeführt wurden;

8. die Pflanzungen nicht mit standortgerechten, einheimischen Baumarten oder nicht nach den forstökologischen Erkenntnissen angelegt sind;

9. die Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.

← § 14 Wildschadenverordnung Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Beitragsberechtigte Massnahmen § 16 Wildschadenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →