§ 15 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Herabsetzung, Verweigerung
§ 15 Wildschadenverordnung · Herabsetzung, Verweigerung
1. Die Entschädigung von Wildschäden wird herabgesetzt oder verweigert, wenn
1. der Schaden zu spät gemeldet worden ist;
2. die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;
3. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht rechtzeitig eingebracht worden ist;
4. die Geschädigten die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen oder den Unterhalt entsprechender Vorrichtungen vernachlässigt haben;
5. die Geschädigten den Schaden mitverschuldet haben;
6. die natürliche Verjüngung zur Walderhaltung ausreichend ist;
7. die empfohlenen Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht ausgeführt wurden;
8. die Pflanzungen nicht mit standortgerechten, einheimischen Baumarten oder nicht nach den forstökologischen Erkenntnissen angelegt sind;
9. die Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.