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§ 14 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Selbsthilfe

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
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§ 14 Wildschadenverordnung · Selbsthilfe

1. Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen richtet sich nach Art. 16 kJSG und § 20 der kantonalen Jagdverordnung.

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