841.13
CH-NW
§ 14 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Selbsthilfe
Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
§ 14 Wildschadenverordnung · Selbsthilfe
1. Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen richtet sich nach Art. 16 kJSG und § 20 der kantonalen Jagdverordnung.