Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.13 CH-NW

§ 13 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Wildschaden durch Tiere geschützter Arten

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Wildschadenverordnung · Wildschaden durch Tiere geschützter Arten

1. Die durch Steinbock, Luchs, Bär, Wolf, Biber, Fischotter, Adler, Habicht, Sperber, Bussard, Milan, Falk und Eulen verursachten Wildschäden werden gemäss Art. 13 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes entschädigt.

← § 12 Wildschadenverordnung Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Beitragsberechtigte Massnahmen § 14 Wildschadenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →