841.13
CH-NW
§ 13 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Wildschaden durch Tiere geschützter Arten
Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
§ 13 Wildschadenverordnung · Wildschaden durch Tiere geschützter Arten
1. Die durch Steinbock, Luchs, Bär, Wolf, Biber, Fischotter, Adler, Habicht, Sperber, Bussard, Milan, Falk und Eulen verursachten Wildschäden werden gemäss Art. 13 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes entschädigt.