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§ 12 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - 2. in der Forstwirtschaft

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
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§ 12 Wildschadenverordnung · 2. in der Forstwirtschaft

1. Der am Wald verursachte Schaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgerechten, einheimischen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.

2. Die Einwirkungen sind tragbar, wenn auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen, einheimischen Baumarten gewährleistet ist. Beim Schutzwald beträgt diese Limite 90 Prozent der Waldfläche.

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