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§ 11 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Bagatellschäden 1. in der Landwirtschaft

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
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§ 11 Wildschadenverordnung · Bagatellschäden 1. in der Landwirtschaft

1. Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.

2. Übermässig sind Schäden, wenn der Ertragsausfall 15% übersteigt.

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