841.13
CH-NW
§ 11 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Bagatellschäden 1. in der Landwirtschaft
Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
§ 11 Wildschadenverordnung · Bagatellschäden 1. in der Landwirtschaft
1. Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.
2. Übermässig sind Schäden, wenn der Ertragsausfall 15% übersteigt.