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§ 10 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Forstwirtschaft

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
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§ 10 Wildschadenverordnung · Forstwirtschaft

1. Ein durch jagdbares Wild verursachter Schaden im Wald wird für Bäume ausgerichtet, die ausfallen, oder für Bäume, die einen bleibenden Schaden haben, aber nicht ersetzt werden können.

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