841.13
CH-NW
§ 10 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Forstwirtschaft
Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung
§ 10 Wildschadenverordnung · Forstwirtschaft
1. Ein durch jagdbares Wild verursachter Schaden im Wald wird für Bäume ausgerichtet, die ausfallen, oder für Bäume, die einen bleibenden Schaden haben, aber nicht ersetzt werden können.