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§ 1 Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Beitragsberechtigte Massnahmen

Abwehrmassnahmen
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§ 1 Wildschadenverordnung · Beitragsberechtigte Massnahmen

1. Beiträge werden entrichtet für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen.

2. Kein Beitrag wird gewährt

1. an das Einzäunen von Liegenschaften, die der Nutzung durch Nutz- und Haustiere sowie Geflügel dienen;

2. an Massnahmen von Projekten, für die gemäss der Waldgesetzgebung Kantonsbeiträge entrichtet werden;

3. für zumutbare Abwehrmassnahmen gemäss Art. 28 und 29 kJSG;

4. für Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden.

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