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Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) - Beitragsberechtigte Massnahmen

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Abwehrmassnahmen

1. Beiträge werden entrichtet für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen.

2. Kein Beitrag wird gewährt

1. an das Einzäunen von Liegenschaften, die der Nutzung durch Nutz- und Haustiere sowie Geflügel dienen;

2. an Massnahmen von Projekten, für die gemäss der Waldgesetzgebung Kantonsbeiträge entrichtet werden;

3. für zumutbare Abwehrmassnahmen gemäss Art. 28 und 29 kJSG;

4. für Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden.

Abwehrmassnahmen

1. Zur Abwehr von Wildschäden kann der Kanton an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen einen Beitrag von 20 bis 60 Prozent leisten.

2. Die Höhe des Beitrages richtet sich insbesondere danach, ob die Massnahme teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dient.

3. Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn das Gesuch vor der Realisierung der Massnahme eingereicht wurde.

Abwehrmassnahmen

1. Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter haben die Notwendigkeit der Massnahme zu begründen. Das beim Amt einzureichende Beitragsgesuch muss einen Kurzbeschrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag enthalten.

Abwehrmassnahmen

1. Für die Beurteilung der Abwehrmassnahmen im Wald holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein.

Abwehrmassnahmen

1. Der Entscheid des Amtes wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller in der Regel 30 Tage nach erfolgter Zustellung des vollständigen Gesuchs schriftlich zugestellt.

Abwehrmassnahmen

1. Das Amt kontrolliert vor der Auszahlung des Beitrages die ausgeführten Abwehrmassnahmen.

2. Wurden die Abwehrmassnahmen nicht fachgerecht erstellt, wird der zugesicherte Beitrag reduziert oder verweigert.

Abwehrmassnahmen

1. Die Abrechnung über die ausgeführten Abwehrmassnahmen ist dem Amt spätestens binnen zweier Monate nach Abnahme der ausgeführten Arbeiten zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnung und veranlasst die Überweisung des Beitrages.

2. In begründeten Fällen kann das Amt die Frist für die Einreichung der Abrechnung erstrecken.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Entschädigungen für Wildschäden werden nur an Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet.

2. Wildschäden an eingebrachter Ernte werden nicht vergütet.

3. Wildschäden werden nur vergütet, wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung getroffen wurden. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung berücksichtigt werden.

4. Schäden an Nutztieren und Kulturen werden in der Regel nur vergütet, wenn diese von Füchsen, Mardern, Kolkraben, Staren, Amseln oder Wachholderdrosseln während der Schonzeit verursacht worden sind.

5. Die Kosten für die Entsorgung von Tierkadavern werden vergütet.

6. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht

1. für Grasschäden auf Viehalpen;

2. wenn der Schaden weniger als 100 Franken beträgt;

3. wenn Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden können.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Der durch jagdbares Wild verursachte Schaden an Gebäuden, landwirtschaftlichen Kulturen sowie Nutztieren wird entschädigt.

2. Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt.

3. Der Ertragsausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Ein durch jagdbares Wild verursachter Schaden im Wald wird für Bäume ausgerichtet, die ausfallen, oder für Bäume, die einen bleibenden Schaden haben, aber nicht ersetzt werden können.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.

2. Übermässig sind Schäden, wenn der Ertragsausfall 15% übersteigt.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Der am Wald verursachte Schaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgerechten, einheimischen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.

2. Die Einwirkungen sind tragbar, wenn auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen, einheimischen Baumarten gewährleistet ist. Beim Schutzwald beträgt diese Limite 90 Prozent der Waldfläche.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Die durch Steinbock, Luchs, Bär, Wolf, Biber, Fischotter, Adler, Habicht, Sperber, Bussard, Milan, Falk und Eulen verursachten Wildschäden werden gemäss Art. 13 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes entschädigt.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen richtet sich nach Art. 16 kJSG und § 20 der kantonalen Jagdverordnung.

Entschädigung von Wildschäden - Entschädigungsberechtigung

1. Die Entschädigung von Wildschäden wird herabgesetzt oder verweigert, wenn

1. der Schaden zu spät gemeldet worden ist;

2. die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;

3. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht rechtzeitig eingebracht worden ist;

4. die Geschädigten die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen oder den Unterhalt entsprechender Vorrichtungen vernachlässigt haben;

5. die Geschädigten den Schaden mitverschuldet haben;

6. die natürliche Verjüngung zur Walderhaltung ausreichend ist;

7. die empfohlenen Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht ausgeführt wurden;

8. die Pflanzungen nicht mit standortgerechten, einheimischen Baumarten oder nicht nach den forstökologischen Erkenntnissen angelegt sind;

9. die Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.

Entschädigung von Wildschäden - Wertansätze

1. Bei Gras- und Kulturschäden wird der Ertragsausfall nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernverbandes entschädigt.

2. Wildschäden an Nutztieren werden gemäss den Richtlinien des Bundsamtes für Veterinärwesen über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen entschädigt.

3. Für Kern- und Steinobstbäume gelten folgende Wertansätze

Standjahr | Baumform Hochstand Fr. | Baumform Halbstamm Fr. | Baumform Spindel,Spalier Fr.

--- | --- | --- | ---

1 | 175.- | 145.- | 90.-

2 | 195.- | 165.- | 110.-

3 | 215.- | 185.- | 130.-

4 | 235.- | 205.- | 150.-

5 | 255.- | 225.- | 170.-

6 | 275.- | 245.- | 190.-

7 | 295.- | 265.- | höchstens 200.-

8 | 315.- | 285.- |

9 | 335.- | 305.- |

10 | 355.- | 325.- |

je weiteres Jahr | 20.- | 20.- |

4. Für einjährige Nussbäume beträgt der Wertersatz Fr. 200.-. Für jedes weitere Jahr wird ein Zuschlag von Fr. 25.- entrichtet; die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 600.-.

Entschädigung von Wildschäden - Wertansätze

1. Für die Ermittlung forstwirtschaftlicher Schäden holt das Amt die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren ein.

2. Die Schadenerfassung erfolgt objektweise, bezogen auf eine lokalisierbare Jungwuchs- und Pflanzenfläche oder einen eindeutig abgrenzbaren Bestand.

3. Für Schäden am Jungwald gelten folgende Wertansätze und Limiten

Grösse des Baumes | Stellung im Bestand: herrschend, Fr. | Stellung im Bestand: beherrscht (Nebenbestand), Fr. | Höchstzahl je Are

--- | --- | --- | ---

unter 0.6 m Höhe | 5.- | 2.- | 50

0.6-1.5 m Höhe | 8.- | 5.- | 40

über 1.5 m Höhe / Ø in 1.3 m über Boden unter 4.0 | 11.- | 6.- | 30

Ø in 1.3 m über Boden 4.0-7.9 | 18.- | 9.- | 20

Ø in 1.3 m über Boden 8.0-11.9 | 28.- | 15.- | 10

Ø in 1.3 m über Boden 12.0-15.9 | 45.- | 22.- | 6

Ø in 1.3 m über Boden 16.0-19.9 | 74.- | 40.- | 4

4. Die Höchstzahl bezieht sich auf herrschende und beherrschte Bäume.

Entschädigung von Wildschäden - Verfahren

1. Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach erfolgter Feststellung des Schadens mittels eines Gesuchsformulars zu melden.

2. Gesuchsformulare können beim Amt, bei der Wildhüterin oder dem Wildhüter bezogen werden.

Entschädigung von Wildschäden - Verfahren

1. Das Amt ist für die Schatzung des Wildschadens zuständig. Es hat nach erfolgtem Eingang der Schadenmeldung ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen.

2. Es kann Sachverständige beiziehen.

3. Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schatzung bis zur Ernte zugewartet werden.

4. Die Geschädigten sind berechtigt, bei der Schatzung anwesend zu sein.

Entschädigung von Wildschäden - Verfahren

1. Die Schatzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Der antragstellenden Person können diese Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schatzung ergibt, dass offensichtlich kein Wildschaden oder ein Bagatellschaden vorliegt.

Entschädigung von Wildschäden - Verfahren

1. Wird die Schadenschatzung von den Geschädigten anerkannt, haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Der anerkannte Entscheid betreffend die Entschädigung von Wildschäden ist endgültig.

2. Das Amt entscheidet über die Entschädigung von Wildschäden.

3. Der Entscheid wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.

Schlussbestimmungen

1. Das Reglement vom 5. April 1993 über die Beiträge an Schutzvorkehren sowie die Schätzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenreglement) wird aufgehoben.

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